Das Thema Nutzungsrechte in der Architekturfotografie
Falls Sie mit Architekturfotografien zusammenarbeiten, wird Ihnen immer wieder das Thema Nutzungsrechte in der Angebotsphase wiederkommen. Die Fragen werden immer wieder gestellt: Wofür werden die Fotos benutzt und in welchen Raum? Die Nutzung wird in einfachen, zeitlichen und räumlichen (un-)begrenzten Recht unterteilt, dazu zählen Presse, Panoramafreiheit oder Proberty Release unterteilt.
Die gesetzlichen Grundlagen des Urheberrechtes ist das Fundament von den Nutzungsrechten. Der Architekturfotograf räumt gegen Entgelt die Nutzung des Architekten oder Bauherrn ein. Falls Sie einen Fotografen buchen, kaufen Sie niemals das Bild, sondern nur die Dienstleistung und die Nutzung der Architekturbilder bzw. Immobilienbilder.
Im Guide „Nutzungsrechte in der Architekturfotografie“ finden Sie informatives Wissen über:
- warum Nutzungsrechte die Wertschöpfung eines Werks abbilden
- warum gerade die inhaltlich beschränkten Nutzungsrechte eine große Bedeutung in der Architekturfotografie besitzen
- wie sich die Nutzungsrechte konkret in die Praxis übersetzen lassen (anhand von Beispielen)
- welche rechtlichen Sonderfälle es im Bereich Architekturfotografie gibt
1. Was man unter Nutzungsrechten versteht und durch welche rechtlichen Grundlagen sie legitimiert werden
Der Architekturfotograf, also der Urheber räumt Ihnen als Urheber eines Werkes einem Dritten, ein Teil oder gesamte Fotografiewerk zu nutzen.
Das Verwertungsrecht: Der Fotograf hat das Recht, die Bilder in Eigenwerbung zu nutzen oder an andere Firmen weiter geben. Das Urheberrecht kann nie an Dritte weitergegeben werden. Der Urheber bleibt der Fotograf.
Die unterschiedlichen Arten des Nutzungsrechtes:
Der Kunde, der Architekt, Bauherr, Firma xy oder Immobilienmakler darf die Bilder nutzen, aber nicht weiterverkaufen. Dies wäre wieder das exklusive Nutzungsrecht. Das exklusive Recht finden Sie weiter unten.
Das ausschließliche (exklusive) Nutzungsrecht.
Der Architekturfotograf darf das Bildmaterial an weitere Dritte Unternehmen nicht verkaufen bzw. weitergeben. Beim eingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrecht darf der Fotograf dies weiter im eigenen Zweck nutzen.
Beim vollen auschließlichen Nutzungsrecht darf der Immobilienfotograf das angefertigte Bildmaterial nicht nutzen.
Zeitlich beschränktes oder unbeschränktes Nutzungsrecht:
Hier gehts darum, dass der Auftraggeber das Bildmaterial zeitlich- oder zeituneingeschränkt nutzen darf.
Räumliches beschränktes oder unbeschränktes Nutzungsrecht:
Der Unternehmer, ob Architekt, Immobilienmakler oder Bauherr darf die Bilder nur räumlich begrenzt oder unbegrenzt nutzen, d.h. Deutschlandweit, weltweit oder nur Landesweit.
Inhaltlich beschränktes oder unbeschränktes Nutzungsrecht:
Die Nutzungsrecht ist weitverbreitet, da es in bestimmten Medien, Publikationen genutzt werden darf. Die Beispiele sind wie Webseite, Social Media Profilen, Tagespresse oder für Ausstellungen.
2. Über die Wertschöpfung eines Werkes und die Existenzgrundlage von Kreativschaffender
Beim Maler ist das Gemälde, beim DJ die Musik, beim Autor lebt von Büchern und ein Fotograf von seinen Bildmaterialien.
Beispiel als Image Effekt: Der Architekturfotograf fotografiert eine Musterwohnung von einem Neubau für den Bauherren. Anschließend wir das Bild riesengroß als Plakat veröffentlicht.
Aufklärungs -bzw. Informationseffekt: Der Architekturfotograf fotografiert ein altes restauriertes Denkmal (siehe Bild) und daraus wird eine Broschüre hergestellt und veröffentlicht.
Der Auftraggeber profitiert vom Mehrwert durch die Nutzung der Bilder, daher möchte der Urheber Nutzungsentgelte, um überleben zu können.
In der Architekturfotografie gibt es verschiedene Funktionen, wie Aufklärung,- Information,- Dokumentation,- Vermittlung- (Sprachrohr des Architekten), künstlerisch,- Lenkungs,- Kommentar,-Ergänzungs,- Inspiration,- und Wertsteigerungsfunktion (Architekten steigern ihren Marktwert)
In den verschiedenen Bereichen, die sie gelesen haben, wissen Sie nun, warum nicht nur Entgelt für Produktion, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung verlangen sondern auch für die Nutzung des Bildmaterials.
3. Inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht in der Architekturfotografie im Detail
Der BVAF oder BFF unterteilt die Nutzungsrechte in verschiedene Bereiche:
1. Auftraggeber nutzt die Bilder für eigene Zwecke
- Webseite, Bürobroschüren, eigene Drucksacken, eigene Präsentation vor Kunden, Ausstellungen
2. Nutzung im Sozialen Bereichen:
- Der Unterschied liegt hier in Medien-hohheit, d.h. der Auftraggeber kann in Sozialen Netzwerken nicht beeinflussen, wie die Bilder verwendet werden und damit nicht gegeben ist.
- Kurz erklärt: Es sind die AGB von FB oder Instagram, die anderen Nutzer können Sie weiterleiten und weiterteilen.
3. Architekturpreise bzw. Tag der Architektur
Durch die Vermarktung kann ein Mix aus Medien entstehen, so ist es nicht gegeben wo und wie die Bilder veröffentlicht werden.
4. Redaktionelle Pressenutzung / Buchpublikation:
Der Erwerb von Presserechten für Architekturfotografien ist für Architekten einer der wichtigsten Faktoren zur Vermarktung ihrer eigenen Person und ihrer architektonischen Leistung.
Verlage, die Bilder nutzen möchten, haben wirtschaftliches Interesse. Sie möchten den Verkauf steigern, ob offline oder online.
Richtig wäre, wenn der Verlag den Architekturfotografen selbst anzufragen und diese korrekt zu lizenzieren.
Der Architekt, Immoblilienmakler oder Auftraggeber muss die Zustimmung mit dem Fotografen zustimmen. Dazu muss ein erweitertes Nutzungsrecht erworben werden, das gleiche gilt bei Internetblogs.
5. PR Artikel / Corporate Publishing
- In der Kategorie zahlt der Architekt, dass er die Bilder in der Zeitschrift, Buch veröffentlichen darf. Dazu zählen der Cube, Architektur Nord oder Bauwelt.
- Bildnutzung in Firmenzeitschriften
6. Bilbnutzung durch am Bauwerk beteiligte Unternehmen und Gewerke.
- Häufig ist der Fall, das Gewerke bzw. Dritte die angefertigten Werke vom Architekturfotografen nutzen möchte.
- Sie dürfen ohne Einhaltung bzw. Erwerb der Nutzungsrechte der Bilder weder in eignen oder externen Medien platzieren.
Ich empfehle Ihnen immer den Architekturfotografen bei jeglicher Nutzung zu erfragen, sei es ich oder jemand als Fotograf zu sein.
Z.b. Die Firma Batimet möchte gerne Bilder vom Architekten nutzen, da die Holz-Aluminiumglasfassaden bereitgestellt haben. Die Firma Batimet muss den Fotografen anfragen, ob die Firma die Bilder nutzen darf.
In der Regel findet sich ein gemeinsamer Weg zwischen verdienen Auftraggeber um Kosten zu sparen.
4. Das sollten Architekten und Bauherren im Umgang mit der Namensnennung bei Bildern beachten
“Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
In der Regel sollte der Architekturfotograf als Nennung sichtbar genannt werden. Verschiedene Regelungen können sein: Kompromiss oder der Auftraggeber zahlt den Fotografen eine Entschädigungssumme von XY€. Diese Summe müssen Sie beim Fotografen erfragen.
5. Rechtliche Sonderfälle in der Architekturfotografie
Panoramafreiheit:
Viele Auftraggeber fragen mich an, ob es möglich sei, Aufnahmen von Ihren erstellten Werken Fotografien anzufertigen. Meine erste Frage ist in der Regel: Besitzen Sie eine Fotogenehmigung vom Bauherren bzw. Gründstückseigentümer? Während der Aufnahme darf ich keine Leiter, Drohnen oder von anderen Gebäuden auf ein anderes fotografieren. Ohne Fotogenehmigung entstehen auch keine hochwertige Architekturfotografien, da ich eingeschränkt fähig bin diese zu fotografieren.
Verletzung Rechte Dritter:
Während ich eines Museums fotografiere kann ich nicht garantieren Kunstwerke nicht zu fotografieren. Der Grund ist dafür klar durch Veröffentlichungen auf seinen Kanälen, somit ist der AG auch haftbar.
Proberty Release:
Dieses Problem beschrieb ich bereits unter Panoramafreiheit:
Die Fotogenehmigung für den Architekturfotografen einholen ist sehr ratsam.
Dies sollte in der Regel vorm Angebot bereits vorliegen, um den einwandfreien Ablauf zu gewährleisten.
Erlöschen des Urheberrechtes:
Nach 70 Jahren nachdem Tod des Urheber gilt das Urheberrecht.
ZUSAMMENFASSUNG
Dieser Artikel behandelt das Thema “Nutzungsrechte in der Architekturfotografie” vollumfänglich. Du erfährst unter anderem, wo der Unterschied zwischen Urheberrechten, Verwertungsrechten und Nutzungsrechten liegt und welche Nutzungsrechts-Arten in der Architekturfotografie von Relevanz sind.
Falls Sie Interesse an Nutzung meiner Bilder besitzen, melden Sie sich bitte unter fotograf@kenwagner.de oder rufen Sie mich an unter 0173/4235614